1. Mit dem Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Parkplatz kommt zwischen der Stadtwerke Sinsheim Versorgungs GmbH & Co. KG (SSVG) und dem Fahrer bzw. dem Kunden ein Vertrag zu nachfolgenden Nutzungsbedingungen zustande. Spezielle oder individuelle Vereinbarungen zwischen der SSVG und dem Kunden, die das Parken auf den Parkplätzen zum Gegenstand haben, gehen diesen Bedingungen vor.
2. Gegenstand des Vertrages ist die entgeltpflichtige Überlassung eines Stellplatzes zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs.
3. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Eine Bewachung und Verwahrung des abgestellten Fahrzeuges oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die SSVG stellt lediglich den Stellplatz zur Verfügung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.
4. Der Parkplatz wird auf Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen kontrolliert. Verstöße werden festgestellt, geahndet und verfolgt.
1. Das Parken ist für jedes Fahrzeug entgeltpflichtig, auch wenn besondere Ausweise (bspw. Behindertenausweise) vorgelegt werden. Die Höhe des Parkentgelts ist der Beschilderung an der Einfahrt zu entnehmen.
2. Das Parkentgelt ist bei der Auffahrt auf den Parkplatz zu bezahlen. Zur Entgegennahme ist von der SSVG beauftragtes Personal bzw. ein beauftragter Dienstleister berechtigt.
1. Das Parken ist nur vorübergehend gestattet. Die maximale Höchstparkdauer beträgt 24 Stunden.
2. Das Parken ist grundsätzlich nur mit dem Parkschein/Parkausweis erlaubt. Der Kunde hat den Parkschein unverzüglich nach Abstellen des Fahrzeuges so hinter dessen Windschutzscheibe anzubringen, dass der Parkschein von außen gut und zweifelsfrei lesbar ist und ihn dort während der gesamten Parkdauer zu belassen.
3. Der Parkschein ist nur an dem Tag der Ausgabe gültig. Mit Verlassen des Parkplatzes verliert der Parkschein seine Gültigkeit.
1. Auf dem Parkplatz dürfen nur folgende Fahrzeuge parken: PKW (ohne Anhänger) mit einem Gewicht von bis zu 3,5 t sowie Motorräder, die haftpflichtversichert sind, ein amtliches Kennzeichen (§ 23 StVZO) und eine gültige amtliche Prüfplakette (z.B. TÜV) haben.
2. Fahrzeuge dürfen nur vorwärts und auf den und innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Dies gilt nicht, wenn von dem Personal eine andere Fläche zugewiesen wird.
3. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist.
4. Die Zu- und Ausfahrt sowie Rettungswege und Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten.
5. Es sind die Anweisungen des Personals, die Hinweisschilder vor Ort und die Bestimmungen der StVO, die auf den Parkplätzen entsprechend gelten, zu beachten und zu befolgen.
6. Falsch oder widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können durch geeignete Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Fahrzeughalters umgesetzt oder abgeschleppt werden.
1. Bei Verstoß gegen Ziffer III (Parkverstoß) schuldet der Kunde der SSVG eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 € je Verstoß, wenn der Kunde
a) die Höchstparkdauer überschreitet,
b) den erforderlichen Parkschein/Parkausweis nicht oder nicht unverzüglich anbringt oder
c) den erforderlichen Parkschein/Parkausweis falsch anbringt oder vorzeitig entfernt.
2. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer IV (Benutzungsverstoß) schuldet der Kunde der SSVG eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 € je Verstoß, wenn der Kunde
a) ein nicht zulässiges Fahrzeug parkt,
b) rückwärts und/oder außerhalb der markierten Stellplatzfläche parkt,
c) im Halteverbot parkt oder
d) vor oder in einer Zufahrt oder Ausfahrt des Parkplatzes oder einer markierten Feuerwehrzufahrt oder vor einem anderen Rettungsweg parkt.
3. Eine Vertragsstrafe ist nicht geschuldet, wenn der Kunde den jeweiligen Park- oder Benutzungsverstoß nicht zu vertreten hat.
4. Das Parkentgelt gemäß Ziffer II ist unabhängig von etwaigen Vertragsstrafen gemäß Ziffer V geschuldet. Soweit mehrere Stellplätze belegt/blockiert werden, ist das Parkentgelt für alle belegten/blockierten Stellplätze geschuldet.
Eine geschuldete Vertragsstrafe ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug.
Die im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis erhobenen personenbezogenen Daten werden zur Vertragserfüllung und Geltendmachung von Ansprüchen entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt.
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für Rechtsstreitigkeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Sinsheim.